Inhaltsverzeichnis:
- IP-Adressen und digitale Spuren
- Vorgaben für Internetanbieter
- Zugriff durch Ermittlungsbehörden
- Politische und rechtliche Bewertung
IP-Adressen und digitale Spuren
IP-Adressen gelten bei Internetstraftaten häufig als einzige verwertbare Spur. Bei Delikten wie Online-Betrug, Cyberkriminalität oder der Verbreitung von kinderpornografischem Material hinterlassen Täter beim Zugriff auf Server regelmäßig diese Kennung. Sie wird jeweils einem Internetanschluss zugewiesen.
Problematisch ist die zeitliche Begrenzung. IP-Adressen werden nur vorübergehend vergeben. Ohne zusätzliche Informationen ist eine Identifizierung nicht möglich. Ermittlungsbehörden müssen daher feststellen, welchem Anschluss die Adresse exakt zum Tatzeitpunkt zugeordnet war. Diese Daten liegen ausschließlich bei den Internetzugangsanbietern.
Der Gesetzentwurf sieht deshalb eine sekundengenaue Speicherung vor. Geplant ist eine Speicherdauer von drei Monaten. Nur so soll eine nachträgliche Zuordnung bei laufenden Ermittlungen gewährleistet werden.
Vorgaben für Internetanbieter
Die geplanten Pflichten für Anbieter sind klar begrenzt. Gespeichert werden soll ausschließlich die Information, welcher Internetanschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt eine IP-Adresse genutzt hat. Weitere Datenarten sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Nicht vorgesehen sind Standortdaten. Ebenfalls unzulässig bleibt die Speicherung von Kommunikationsinhalten. Dazu zählen Informationen über Gesprächspartner, Dauer von Verbindungen oder konkrete Nutzungszeiten einzelner Dienste.
Zusammengefasst sollen Internetanbieter künftig:
- die Zuordnung von IP-Adresse und Anschluss sichern
- die Daten für 90 Tage speichern
- keine Standortdaten erfassen
- keine Inhalte oder Kommunikationsdetails vorhalten
Nach Angaben des Justizministeriums sollen dadurch keine Bewegungsprofile entstehen. Ein umfassendes Surfverhalten lässt sich aus diesen Daten nicht ableiten.
Zugriff durch Ermittlungsbehörden
Die Abrufmöglichkeiten für Polizei und Staatsanwaltschaften bleiben unverändert. Ein Zugriff auf die gespeicherten Informationen ist nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachts erlaubt. Voraussetzung bleibt der Verdacht einer konkreten Straftat.
Die Anfrage erfolgt wie bisher über die Bestandsdatenauskunft. Eine automatische oder anlasslose Abfrage ist nicht vorgesehen. Die Bundesregierung verweist darauf, dass damit bestehende rechtsstaatliche Hürden gewahrt bleiben.
Bundesjustizministerin Hubig von der SPD erklärte gegenüber der „Bild am Sonntag“, Täter kämen bislang zu oft ungestraft davon. Bundesinnenminister Dobrindt von der CSU unterstützt die Pläne ebenfalls. Er verweist auf die Bedeutung der Maßnahme für die Terrorabwehr. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Reform des Bundespolizeigesetzes verwiesen.
Politische und rechtliche Bewertung
Kritik kommt von den Grünen und der Partei Die Linke. Sie sehen in der Regelung eine anlasslose Sammlung von Daten unbescholtener Bürger. Grundrechte und die Vertraulichkeit der Kommunikation stünden auf dem Spiel.
Das Bundesjustizministerium weist diese Vorwürfe zurück. Gespeichert würden ausschließlich technische Minimaldaten. Eine Überwachung der Inhalte finde nicht statt. Unterstützung erhält das Vorhaben von der Gewerkschaft der Polizei. Deren Vorsitzender für Bundespolizei und Zoll, Roßkopf, hält drei Monate Speicherfrist für zu kurz.
Ermittlungen seien häufig international angelegt. Verfahren dauerten oft länger als ein Vierteljahr. Bereits bis 2017 existierte eine Vorratsdatenspeicherung in Deutschland. Sie wurde ausgesetzt, nachdem der Europäische Gerichtshof die damalige Regelung als europarechtswidrig einstufte.
Ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2022 erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine begrenzte Speicherung. Die Hauptstadtstudio-Korrespondentin des Deutschlandfunks, Nadine Lindner, rechnet mit einer Verabschiedung des Gesetzes. Juristische Klagen gelten dennoch als wahrscheinlich. Vergleichbare sicherheitspolitische Instrumente werden auch beim Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie diskutiert. Weitere Informationen zur Linie der Bundesregierung finden sich mehr hier.
Quelle: Deutschlandfunk, Patizonet
FAQ
Was ist die geplante Vorratsdatenspeicherung?
Die Vorratsdatenspeicherung sieht vor, dass Internetanbieter IP-Adressen für einen begrenzten Zeitraum speichern, um Ermittlungen bei Straftaten zu ermöglichen.
Welche Daten sollen gespeichert werden?
Gespeichert wird ausschließlich, welchem Internetanschluss eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war.
Wie lange sollen die Daten aufbewahrt werden?
Der Gesetzentwurf sieht eine Speicherdauer von drei Monaten vor.
Warum sind IP-Adressen für Ermittlungen wichtig?
IP-Adressen sind bei Internetstraftaten oft die einzige technische Spur, die zu einem konkreten Anschluss führt.
Wer darf auf die gespeicherten Daten zugreifen?
Ein Zugriff ist nur für Strafverfolgungsbehörden und nur bei einem Anfangsverdacht auf eine konkrete Straftat erlaubt.
Wer unterstützt die geplanten Regelungen?
Unterstützung kommt von der Bundesregierung sowie von der Gewerkschaft der Polizei.
Welche Kritik gibt es an den Plänen?
Kritiker sehen eine anlasslose Datensammlung und befürchten Einschränkungen der Grundrechte.
Gab es die Vorratsdatenspeicherung bereits?
Ja, bis 2017 bestand bereits eine Regelung, die nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt wurde.
Welche Rolle spielt der Europäische Gerichtshof?
Der Gerichtshof erklärte frühere Regelungen für rechtswidrig, erlaubte aber 2022 eine begrenzte Speicherung unter Auflagen.
Ist mit weiteren Klagen zu rechnen?
Ja, nach Inkrafttreten des Gesetzes werden neue Gerichtsverfahren erwartet.